Gemeinsam sind wir stärker

Zusammen können wir aus vielen guten Taten etwas Großes schaffen.

Die Aktivitäten der Bürgerstiftung finanzieren sich aus Spenden und den Erträgen des Stiftungskapitals. Es muss schon einiges zusammenkommen, damit nennenswerte Mittel für wichtige Hilfe / Maßnahmen  zur Verfügung stehen.

Wollen Sie also  Maßnahmen zum Klimaschutz – Kultur – Sport – Bildung oder Vereinsarbeit  unterstützen?

Wollen Sie humanitäre Hilfe leisten? Gesundheit fördern?  Soziales Engagement vor Ort fördern?

Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie unserer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gemäß § 10b Absatz 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgesetzt werden (Anlage Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung).

Für Ihre Spende erhalten Sie eine Spendenquittung, mit der die Spende nachgewiesen werden kann.

Bei Spenden bis zu 300 Euro je Einzelspende reicht ein „vereinfachter Nachweis“ ( z.B. der Kontoauszug).

 

Wir  freuen uns über jede Spende und sind dankbar für Ihre Unterstützung.

Das Spendenkonto Ihrer Bürgerstiftung:

Empfänger:

IBAN:

Zweck:

Bürgerstiftung Allensbach

DE 37 6905 1410 0007 0649 67

ggf. Angabe, wenn Sie einen bestimmten Zweck verfolgen.

Zustiftungen zum Stiftungskapital

Unter einer Zustiftung versteht man eine Zuwendung in den Vermögensstock einer bereits bestehenden Stiftung. Zustiften ist dann sinnvoll, wenn sich jemand für einen bestimmten Zweck engagieren möchte, ihm aber der Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung zu hoch ist oder der Stifter sein Vermögen oder einen Teil davon auf Dauer für gemeinnützige oft ortsgebundene Zwecke verwenden will.

Mit Beträgen ab 25.000 Euro können Sie bei der Bürgerstiftung Allensbach einen eigenen Unterfonds gründen, dessen Verwendungszweck Sie selbst innerhalb des Rahmens der Stiftungszwecke bestimmen. Dieser Unterfonds kann mit Ihrem Namen verbunden werden. In diesen Fonds können Sie auch später noch zusätzlich jederzeit, auch per Vermächtnis zustiften.

Bei Zustiftungen in den Vermögensstock der Bürgerstiftung besteht ein erweiterter steuerrechtlicher Sonderausgabenabzug (§10b Absatz 1a EstG).

Wir stehen für Fragen gerne zu Ihrer Verfügung.