Satzung der Bürgerstiftung Allensbach
Präambel
- Die Stifter, die Gemeinde Allensbach und die Bezirkssparkasse Reichenau, gründen gemeinsam eine Bürgerstiftung.
- Die Bürgerstiftung soll dazu beitragen, Menschen, Unternehmen und Körperschaften anzuregen, Mittel für wohltätige und gemeinnützige Zwecke zuzuwenden. Sie bündelt die verschiedenen Formen des Engagements und fördert gemeinwohlorientierte Vorhaben, die im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Allensbach liegen.
- Mit der breiten Fächerung des Stiftungszwecks setzt sich die Stiftung das Ziel, kontinuierlich Stiftungskapital aufzubauen und aktiv die Möglichkeiten der Zustiftung für das Gemeinwohl anzubieten.
- Die Bürgerstiftung ist eine gemeinsame Aktion und Gründung der Gemeinde Allensbach und der Bezirkssparkasse Reichenau. Die Stiftung soll auf Dauer zu einer Initiative von Bürgerinnen und Bürger werden, sich freiwillig, solidarisch und aus Verantwortung für die Menschen in der Gemeinde Allensbach zu engagieren.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen: Bürgerstiftung Allensbach
- Sie ist mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sitz der Stiftung ist Allensbach am Bodensee.
§ 2 Zweck der Stiftung
- Zweck der Stiftung ist die Förderung des Gemeinwohls, insbesondere
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung
b) die Förderung der Bildung und Erziehung
c) die Förderung von Kunst und Kultur
d) die Förderung der Völkerverständigung
e) die Förderung des Umwelt,- Klima,- Landschafts- und Denkmalschutzes
f) die Förderung des Heimatgedankens sowie des traditionellen Brauchtums
g) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personengruppen im Sinne des §53 AO
h) die Förderung des Gesundheitswesens
i) die Förderung des Wohlfahrtswesens
j) die Förderung des Sports - Die Tätigkeit der Stiftung soll sich im Wesentlichen auf das Gebiet der Gemeinde Allensbach beschränken. Sie soll keine Aufgaben übernehmen, die zu öffentlich — rechtlichen Aufgaben gehören.
§ 3 Zweckverwirklichung
- Verwirklicht werden die einzelnen Zwecke zum einen (mittelbar) durch die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, indem ihnen insbesondere Geld und oder Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden.
- Zum anderen werden die Zwecke (unmittelbar) durch eigene Vorhaben und Projekte (z.B. die Durchführung kultureller Veranstaltungen etc.) verwirklicht.
- Die Stiftung muss nicht alle Einzelzwecke im Sinne des § 2 der Satzung gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen.
- Empfänger von Stiftungsmitteln können verpflichtet werden, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung kann die steuerbegünstigten Zwecke auch unmittelbar verfolgen
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung müssen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stifter und die Mitglieder von Organen der Stiftung dürfen keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung erhalten.
§ 5 Stiftungsvermögen, Zustiftungen und Zuwendungen
- Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung EURO 50.000.
- Dieses Stiftungsvermögen wird von der Gemeinde Allensbach mit EURO 25.000 und der Bezirkssparkasse mit EURO 25.000 zugeführt.
- Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen.
- Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
- Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unbegrenzt erhöht werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
- Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten mit Zustimmung des Stiftungsvorstandes erfolgen. Zugestiftete Sachwerte können vom Stiftungsvorstand zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden — sofern der Wille des Zustifters dies nicht ausdrücklich verbietet. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstocksvermögen sowie des sonstigen Vermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit die Erhaltung des Stiftungsvermögens gewährleistet ist.
- Die Zustiftungen werden dem Stiftungsvermögen dauerhaft zugerechnet und die daraus sich ergebenden Erträgnisse werden gemäß den Bestimmungen des § 2 verwendet.
- Die Stiftung kann für die unter § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben und / oder entgegennehmen.
- Zustiftungen sollen sich auf einen in der Geschäftsordnung zu regelndem Mindestbetrag belaufen. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der in § 2 genannten Zwecke zugeordnet werden. Sie können ab einem in der Geschäftsordnung festzusetzenden Betrag auf Wunsch mit dem Namen (Namensstiftung) des Zuwendungsgebers / Zuwendungsgeberin verbunden werden.
- Spenden sind grundsätzlich zeitnahe zu verwenden; soweit keine bestimmte Verwendung durch den Spender vorgegeben wird, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten gebildet werden.
- Die Stiftung kann auch unselbständige Stiftungen als Sondervermögen treuhänderisch führen und verwalten.
§ 6 Erträgnisse der Stiftung / Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens sowie aus Spenden und Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 7 Stiftungsorganistion
- Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsvorstand
b) die besonderen Vertreter
c) das Kuratorium - Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
- Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, Hilfspersonen auch gegen Entgelt beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
§ 8 Stiftungsvorstand
- 1 Der Vorstand der Stiftung besteht aus:
a) dem jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde Allensbach,
b) dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Bezirkssparkasse Reichenau (oder deren Rechtsnachfolgerin) sowie
c) höchstens einem weiteren Mitglied.
Der jeweilige Vorstandsvorsitzende der Bezirkssparkasse Reichenau (oder deren Rechtsnachfolgerin) sowie der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Allensbach sind geborene Mitglieder des Vorstands. - Vorsitzender des Vorstands ist der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Allensbach. Er wird durch den Vorstandsvorsitzenden der Bezirkssparkasse Reichenau (oder deren Rechtsnachfolgerin) vertreten.
- Scheidet der Vorstandsvorsitzende der Bezirkssparkasse Reichenau (oder deren Rechtsnachfolgerin) aus dem Vorstand der Bezirkssparkasse aus oder gibt er den dortigen Vorsitz ab, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand der Stiftung. Mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters von Allensbach endet die Mitgliedschaft des bisherigen Bürgermeisters im Vorstand der Stiftung.
- Das Kuratorium entscheidet auf der Grundlage der jeweils herrschenden Verhältnisse, ob in den Vorstand ein weiteres Mitglied berufen werden soll. Die Wahl dieses weiteren Mitglieds erfolgt durch das Kuratorium für die Dauer von 5 Jahren. Scheidet dieses weitere Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so entscheidet das Kuratorium über die erneute Berufung eines weiteren Vorstandsmitglieds.
- Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll insbesondere in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- Näheres regelt § 9 der Satzung sowie die Geschäftsordnung.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung nach außen
- Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes und der Einhaltung der satzungsmäßigen Vorschriften zu sorgen.
- Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge,
c) die Bestellung des Abschlussprüfers soweit gesetzlich gefordert,
d) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
e) Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes und Einreichung der notwendigen Unterlagen bei der Stiftungsbehörde im Laufe der ersten 6 Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres,
f) Vorlage der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Kuratorium,
g) Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender
h) Vorschlag der Bestellung von besonderen Vertretern und deren Vergütung,
i) Vorschlag zur Änderung der Satzungsbestimmungen,
j) Vorschlag zur Auflösung der Stiftung. - Die Beschlussfassung kann auch durch einen Umlaufbeschluss erfolgen, wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstands diesem Verfahren widerspricht. Dabei ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands die Beschlussvorlage in Textform mit der Bitte um Antwort innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden.
§ 10 Besondere Vertreter
- Der Vorstand kann dem Kuratorium einen oder mehrere besondere Vertreter – maximal 2 Personen - als zusätzliches Organ der Stiftung vorschlagen. Die Bestellung der besonderen Vertreter erfolgt durch das Kuratorium auf die Dauer bis zu 5 Jahren.
- Soweit besondere Vertreter bestellt werden, beschränkt sich der Verantwortungsbereich auf folgende Aufgaben:
a) Projektentwicklung und -umsetzung
b) Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
c) Kommunikation - Für diesen Aufgabenbereich besteht ein Vertretungsrecht des besonderen Vertreters. Soweit mehr als eine Person bestellt werden, sind die besonderen Vertreter gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Verpflichtung der Stiftung nach außen bestimmt sich nach vorgegeben Richtlinien und den hierfür bewilligten Budgets.
- Ein besonderer Vertreter hat gegenüber dem Vorstand und dem Kuratorium eine laufende Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Besondere Vertreter sind überdies verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen und dort ihrer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht durch einen Bericht nachzukommen.
- Der Vorstand kann den besonderen Vertretern eine Vergütung bis zur Höhe des in § 31a BGB in der jeweils aktuellen Fassung (oder einer entsprechenden gesetzlichen Nachfolgeregelung) genannten Betrages gewähren. Soweit darüber hinaus eine Vergütung gewährt werden soll, ist dies bis maximal zum 2-fachen der Höhe des in § 31a BGB festgelegten Betrages möglich und bedarf in diesem Fall eine Zustimmung durch das Kuratorium. Das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) ist hierbei zu beachten.
- Weiteres kann in einer Geschäftsordnung für den besonderen Vertreter geregelt werden, die das Kuratorium bei Bedarf in Absprache mit dem Vorstand erlassen wird.
- Der besondere Vertreter kann aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 11 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens 7, höchstens aber 11 stimmberechtigten Mitgliedern, den mit beratender Stimme teilnehmenden weiteren Personen nach dieser Satzung sowie den geborenen Mitgliedern.
- Die stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums werden — mit Ausnahme des Sitzes der Sparkasse - auf die Dauer von 5 Jahren durch den Gemeinderat gewählt.
- Mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums (mindestens 4 höchstens aber 6 Personen je nach Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums) sind aus der Mitte des Gemeinderats zu besetzten.
- Der Stifterin Bezirkssparkasse Reichenau steht das Vorschlagsrecht für ein stimmberechtigtes Kuratoriumsmitglied zu.
- Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder werden durch den Gemeinderat aus dem Kreis von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens bestimmt.
- Der Vorsitzende des Kuratoriums ist der jeweilige Vorsitzende des Vorstandes.
- Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, leitet die Verhandlungen und nimmt an den Beratungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
- Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden.
- Soweit mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es wünschen, hat der Vorsitzende eine Sitzung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
- Die Mitglieder des Vorstandes sowie die besonderen Vertreter nehmen beratend an der Sitzung des Kuratoriums teil.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Gemeinderat endet auch das Amt im Kuratorium.
- Der Gemeinderat kann aus wichtigem Grund ein Mitglied abberufen.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§12 Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Es ist zuständig für:
a) Die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht,
b) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der besonderen Vertreter über die Erfüllung des Stiftungszweckes und Bericht über die Entwicklung der Stiftung, was Zustiftungen, Zuwendungen und Spenden angeht,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Geschäftsordnung des Vorstandes, der besonderen Vertreter und des Kuratoriums,
e) Bestellung und Abberufung der besonderen Vertreter und Festlegung deren Vergütung, soweit nach dieser Satzung dem Vorstand nicht die alleinige Kompetenz eingeräumt ist,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung der Stiftung - Daneben wirkt das Kuratorium an strategischen Grundsatzentscheidungen zur Ausrichtung der Stiftung mit. Es begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und die Tätigkeiten der besonderen Vertreter.
- In den jeweiligen Geschäftsordnungen werden durch das Kuratorium Grenzen festgelegt werden, ab denen das Kuratorium bezüglich der Verwendung der Erträge aus der Stiftung einzubinden ist.
- Die Beschlussfassung kann auch durch einen Umlaufbeschluss erfolgen, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht. Dabei ist den Mitgliedern des Kuratoriums die Beschlussvorlage in Textform mit der Bitte um Antwort innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden.
§ 13 Anzeigepflichten
- Der Stiftungsbehörde ist innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen. Außerdem sind die Anzeige- und Genehmigungspflichten nach dem Stiftungsgesetz zu beachten.
§ 14 Rechnungslegung
- Das Rechnungsjahr / Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
§ 15 Änderung des Stiftungszweckes, sonstige Satzungsbestimmungen, Zusammenlegung
- Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Gemeinderat ist vor einer neuen Beschlussfassung zu hören.
- Ein solcher Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder im Kuratorium
- Gleiches gilt, wenn die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden soll.
- Über Satzungsänderungen, die nicht dem Stiftungszweck betreffen erfolgt die Beschlussfassung nach den Regeln dieser Satzung. Es genügt die einfache Mehrheit.
- Die oben genannten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung derStiftungsbehörde.
§ 16 Auflösung der Stiftung
- § 15 Nr. 2 gilt entsprechend.
- Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
§ 17 Vermögensanfall
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen als Sondervermögen an die Gemeinde Allensbach.
- Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts die dem Zweck des § 2 entsprechen zu verwenden.
§ 18 Pflichten gegenüber dem Finanzamt
- Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
- Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt im Hinblick auf die steuerliche Befreiung abzustimmen.
§ 19 Inkrafttreten
- Die geänderte Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Für die Stifter:
Stefan Friedrich, Bürgermeister
Günter Weber, Sparkassendirektor
Allensbach, 17.11.2023